Familienrecht Gallasch

Scheidung

Wenn eine Scheidung ansteht, ist vieles zu bedenken.

Immo B. Gallasch

Rechtsanwalt für Familienrecht

Seit Beginn meiner juristischen Tätigkeit befasse ich mich intensiv, und seit langer Zeit ausschließlich, mit familienrechtlichen Problemen. Ihnen wird eine umfassende, außergerichtliche- und familienrechtliche Beratung und Begleitung während des Verfahrens angeboten.

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Scheidung

Wenn man so will, ist die Ehe eine Verbindung von zwei Menschen auf Lebenszeit. Die Ehe beginnt mit der standesamtlichen Trauung. Dennoch enden unzählige Ehen mit einer Scheidung. Die Scheidung ist durch den Gesetzgeber geregelt. Nach geltendem Recht setzt die Scheidung voraus, dass die Ehe zerrüttet ist, das heißt, dass keine Grundlage für ein für beide Eheleute ersprießliches Zusammenleben gegeben ist. Während früher gefragt wurde, wer Schuld an der Zerrüttung hat, wird heute geprüft, ob das weitere Zusammenleben der Eheleute erträglich und zumutbar ist.

Wann kann eine Scheidung durchgeführt werden?

Voraussetzung für eine Scheidung ist, neben der Zerrüttung, die Trennung der Eheleute für die Dauer eines Jahres. Das Trennungsjahr setzt voraus, dass die Eheleute möglichst auch räumlich von- einander getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben (keine gegenseitige Versorgung, keine gemeinsamen Konten, keinen Verkehr, etc).

Das Verfahren auf Scheidung

Wenn der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht ist und der Gegenseite zugestellt wurde, muss das Gericht über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entscheiden. Über die sogenannten Scheidungsfolgesachen wird nur auf Antrag entschieden. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören: Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Kindschaftssachen, Adoption. Der Scheidungsantrag kann nach Ablauf eines Trennungsjahres oder bei einem sogenannten Scheidungshärtefall sofort eingereicht werden. Ein Härtefall liegt, z.B. dann vor, wenn einer der Ehepartner den anderen Partner in unzumutbarer Weise psychisch oder körperlich misshandelt. Wenn die Ehe gescheitert ist und rechtskräftig geschieden ist, ist das Scheidungsverfahren beendet.

Online-Scheidung

Die Bezeichnung des Scheidungsverfahrens als Online-Scheidung ist ungenau. Es handelt sich um ein familiengerichtliches Scheidungsverfahrens nach den Vorschriften des FamFG und der ZPO. Alle Voraussetzungen entsprechen dem Scheidungsverfahren. Lediglich die vorgeschriebene mündliche Verhandlung kann, mit Zustimmung des Gerichtes und der Parteien online stattfinden. Bei Ortsverschiedenheit der Ehepartner ist es sicherlich verlockend, mit einem Anwalt am Sitz des zuständigen Familiengerichts online zu kommunizieren. Das geht allerdings bisweilen auf Kosten des persönlichen Eindrucks des Anwalts einerseits und der Mandanten andererseits. Es ersetzt erfahrungsgemäß nicht den persönlichen Kontakt. Zu bedenken ist, dass zum Scheidungstermin grundsätzlich beide Parteien beim zuständigen Familiengericht erscheinen müssen. Nur in Ausnahmefällen wie z.B. weite Entfernung, gesundheitliche Probleme, berufliche Inanspruchnahme, Kosten kann das zuständige Familiengericht entweder einen ersuchten Richter beauftragen, die erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Anhörung am Gerichtsort der anderen Partei durchzuführen, oder ein online-Verhandlung anberaumen. Dennoch liegt in dem Onlineverkehr zwischen Anwalt und Mandant, sowie zwischen den Anwälten eine gute Möglichkeit, das Verfahren vor der Scheidung durch intensive Kommunikation und schnelle Bereitstellung von Dokumenten, etc. zu fördern und den Verhandlungstermin über das Internet zu führen.

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